hier gebe ich euch Informationen zum Arbeitsrecht für Filmschaffende in Zeiten von Corona aus dem Berufsbrief von Steffen Schmidt-Hug weiter. Er ist renommierter Medienrechtler, Verbandsanwalt des Filmverbands Südwest und Inhaber einer Künstleragentur für Filmschaffende.
Mehr Informationen findet ihr auf seiner Seite: http://www.schmidt-hug.de
Vielen Dank an Steffen Schmidt-Hug für die Erlaubnis diese Informationen veröffentlichen zu dürfen.
Müssen Filmschaffende weiterarbeiten?
Ob Mitwirkende, die sich um ihre Gesundheit sorgen, GEGEN IHREN WILLEN WEITERARBEITEN müssen, hängt sehr vom Einzelfall ab.
Bei EIGENER ERKRANKUNG oder VERDACHT:
Bei Erkrankungen darf der Arbeitnehmer selbstverständlich der Arbeit fernbleiben, muß aber die Produktion – und auch das Gesundheitsamt – umgehend informieren. Der Gagenanspruch bleibt nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz jedenfalls 6 Wochen bestehen, danach gibt es Krankengeld. Ähnlich ist es bei einem Verdacht oder bei Quarantäne aufgrund eines Aufenthaltes in einem Risikogebiet. Es bleibt bei der Entgeltfortzahlung bzw. Krankengeld, die Erstattung richtet sich nur nach einem anderen Gesetz, dem Infektionsschutzgesetz.
Bei BESORGNIS ERKRANKUNG ANDERER im Team:
Ein allgemeines Recht des Arbeitnehmers, bei Ausbruch einer Erkrankungswelle wie COVID-19 der Arbeit fernzubleiben, gibt es nicht. Für das Eingreifen eines Leistungsverweigerungsrechts wäre es erforderlich, daß ihm die Erbringung seiner Arbeitsleistung unzumutbar ist (§ 275 Abs. 3 BGB).
Hier stellt sich die Frage, ob die Weiterarbeit aus gesundheitlichen Gründen zumutbar ist. Im Tarifvertrag heißt es auch: (VZ 4.7.) „Der Filmschaffende hat außer in den im Einzelvertrag vorgesehenen Fällen das Recht, die Arbeit einzustellen, wenn und solange der Filmhersteller mit der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen im Verzug ist oder wenn bei festgestellten, IHN GEFÄHRDENDEN VERSTÖßEN GEGEN ARBEITSSCHUTZBESTIMMUNGEN keine Abhilfe geschaffen wird.“
Eine Unzumutbarkeit ist z.B. dann gegeben, wenn die Arbeit für den Betroffenen eine erhebliche objektive Gefahr oder zumindest einen ernsthaften objektiv begründeten Verdacht der Gefährdung für Leib oder Gesundheit darstellt. Das bloße Husten von Kollegen ohne weiteren objektiv begründeten Verdacht oder Anhaltspunkte für eine Gefahr wird dafür wohl nicht ausreichen.
Etwas anderes könnte gelten, wenn man z. B. selber über 60 JAHRE alt ist oder aufgrund einer HERZ-KREISLAUF-ERKRANKUNG oder DIABETES zu Risikopersonen zählt.
In diesem Zusammenhang hat der deutsche BUNDESVERBAND KINEMATOGRAPHIE (BVK) vor wenigen Stunden den österreichischen Kollegen (s.o.) nachgezogen und hat sogar die Empfehlung herausgegeben, auch in Deutschland die Dreharbeiten einzustellen. kinematografie.org/kon…
Wenn WOHNORT oder DREHORT in RISIKOZONEN liegt:
Wenn der Arbeitnehmer aufgrund der behördlichen Maßnahme nicht zum Arbeitsplatz gelangen kann, ohne gegen diese Anordnung zu verstoßen, kann er natürlich der Arbeit fernbleiben Es handelt sich dabei um eine GERECHTFERTIGTE ABWESENHEIT vom Arbeitsplatz mit einer Entgeltfortzahlung für die Dauer der behördlichen Anordnung durch den Arbeitgeber. Der Bund hat dann dem Arbeitgeber das geleistete Entgelt zu ersetzen. Der Arbeitnehmer hat die Verhinderung dem Arbeitgeber unverzüglich zu melden.
In unserem Tarifvertrag heißt es dazu (TZ 4.4. c) „Der Filmschaffende ist verpflichtet, vom Vertragsbeginn an dem Filmhersteller an jedem von ihm gewünschten Arbeitsort zur Verfügung zu stehen, sofern nicht Dispositionen erfolgen, die dies FÜR DEN FILMSCHAFFENDEN AUS SCHWERWIEGENDEN GRÜNDEN UNZUMUTBAR machen“.
Diese schwerwiegenden Gründe dürften hier wohl gegeben sein.
Bleibt die GAGENVERPFLICHTUNG bei PROJEKTABSAGEN bestehen?
Wie schon im letzten BerufsBrief erläutert, dürfte es sich um einen Fall des BETRIEBSRISIKOS handeln, welches nach dem Gesetz der Arbeitgeber trägt (da er ja auch die Gewinnmöglichkeit hat). Damit bleibt der Anspruch auf Vergütung erhalten für die Arbeitnehmer, aber auch für Freiberufler! Der juristische Fachgriff dafür ist das unschöne Wort „ANNAHMEVERZUGSLOHN“ (§ 615 BGB). Das bedeutet, daß die Arbeitnehmer (aber auch die freiberufliche Dienstleister) ihren Anspruch auf Lohn (bei uns Gage genannt) behalten, wenn der Arbeitgeber (oder Auftraggeber) die ihm angebotene Arbeitsleistung nicht annehmen will oder kann. Voraussetzung ist dafür aber, daß die Arbeitsleistung auch angeboten wird. Daher ist es wichtig, wenn eine Nachricht mit „Absage“ usw. kommt, darauf zu antworten, z.B. „Danke für die Nachricht, auch wenn diese sehr bedauerlich ist. Ich biete natürlich meinerseits gleichwohl die vereinbarte Arbeitsleistung an“.
Einer VERSCHIEBUNG über die tariflich geregelten 7 Tage hinaus, müßt Ihr nicht zustimmen und Ihr solltet an Eurem Gagenanspruch festhalten. Im Einzelfall kann man vielleicht – neben einer Teilabfindung („Ausfall-Gage“) zur Deckung der aktuellen Lebenshaltungskosten – einer Verschiebung zustimmen, das muß dann aber in einer Vereinbarung wasserdicht formuliert werden. Auch dafür stehen wir natürlich zu Seite.
Denkbar ist aber auch, daß von manchen Firmen dann erst mal KÜNDIGUNGEN rausgeschickt werden, auch wenn das meist nicht rechtens ist. Ob die zuvor (mündlich, textlich, oder schriftlich) erfolgte Vereinbarung kündbar ist, bedarf immer einer Prüfung im Einzelfall. Grundsätzlich sind befristete Verträge NICHT (ordentlich) KÜNDBAR. Es gibt jedoch bei manchen Produktionen in den Verträgen, mehr oder weniger versteckte, KÜNDIGUNGS- ODER RÜCKTRITTSKLAUSELN. Diese sind jedoch oft unwirksam.
Jedenfalls sollte – gerade in dieser Situation – KEINE KÜNDIGUNG AKZEPTIERT werden. Damit geht man nicht nur seines Gagenspruchs verlustig, sondern gefährdet auch sein (soweit vorhandenes) Arbeitslosengeld. Bei Bedarf berät und betreut die KünstlerKanzlei Filmschaffende gerade auch bei Kündigungen.
Wie geht’s für die Filmproduzenten weiter?
Die Produktionsfirmen haben zunächst eine FILMAUSFALLVERSICHERUNG. Diese greift beim Ausfall wegen der Erkrankung einzelner sog. „ausfallversicherter Personen“ wie Hauptdarstellern oder Regie. Jedoch haben die meisten Versicherungen den Ausfall wegen Pandemien ausgeschlossen.
Der Arbeitgeber kann dann aber die Erstattung bei seinem Bundesland beantragen. Die Bundesländer sind für die ENTSCHÄDIGUNG nach § 56 INFEKTIONSSCHUTZGESETZ (IfSG) zuständig. Danach erhalten die Betroffenen in den ersten sechs Wochen eine Entschädigung in Höhe des Verdienstausfalls, danach in Höhe des Krankengeldes.
Der Anspruch nach § 56 IfSG besteht SOGAR für SELBSTÄNDIGE.
Zudem hat die Bundesregierung nun rasch das KURZARBEITERGELD für betroffene Firmen erleichtert, so daß dann Lohnersatz auch aus dem Topf der Arbeitsagentur finanziert wird.
KURZARBEITERGELD: Eine Lösung auch für die Film-Branche?
Bislang war der Begriff ein Fremdwort in unserer Branche, nachdem die „zweckbefristeten“ Verträge der Filmschaffenden immer nur solange gingen, wie sie gerade zur Herstellung des Filmes erforderlich waren.
Das könnte sich jetzt ändern. Von der Bundesregierung wurden schon deutliche Erleichterungen beschlossen und weitere angekündigt.
Das Problem ist, daß das Kurzarbeitergeld natürlich von bestehenden Arbeitsverhältnissen ausgeht. Wenn diese durch (Ultrakurz-)Befristungen zu Ende gehen, gibt’s allenfalls Arbeitslosengeld und dies ist dann bald verbraucht. Hätten wir, wie in anderen Ländern, ein Studio-System, würde das Kurzarbeitergeld auch für ein Jahr oder länger greifen.
Daher stellt sich die Überlegung, ob die Produzenten jetzt in dieser Situation aus einer Gesamtverantwortung ihre derzeitigen Filmschaffenden erst mal dauerhaft anstellen und sie dann für diese das Kurzarbeitergeld beantragen. Damit könnte die Produktionswirtschaft einer weiteren Abwanderung aus der Branche entgegenwirken.
RECHTSSCHUTZVERSICHERUNG in allen Fällen
Bestehende Rechtschutzversicherungen decken natürlich die Kosten, wenn eine Verschiebung droht, Kündigung erfolgt oder auch nur die Gage nicht bezahlt wird. Bei vielen Rechtschutzversicherungen wird auch, ohne daß ein solcher konkreter Fall schon vorliegt, eine Rechtsberatung erstattet.
Das Corona-Fieber zeigt erneut, wie wichtig es ist, in unserer Branche mit den prekären Arbeitsverhältnissen eine Rechtschutzversicherung zu haben. Das gilt schon deshalb, als, anders als zum Beispiel bei einem „Siemensianer“, in einem Erwerbsleben bis zu 100 Arbeitsverhältnisse entstehen und auch wieder – meistens gut, manchmal weniger gut – enden.
Wer jedoch jetzt erst eine Rechtschutzversicherung abschließt, muss wissen, dass gerade für den Bereich Arbeitsrecht eine Wartezeit von drei Monaten besteht. Das dürfte für die (hoffentlich bald endende) Pandemie nicht mehr greifen, aber für alle Fälle in der Zukunft!
Eine private Rechtschutzversicherung greift jedoch nur dann, wenn ein ARBEITSverhältnis vorliegt oder auch nur eines behauptet wird. Für ausdrücklich freiberuflich vereinbarte Verträge eines SELBSTÄNDIGEN greifen die privaten Versicherungen nicht, mit Ausnahme der (erfreulicherweise) von den Berufsverbänden BVR und BFS aufgelegten Rahmenverträgen mit deren Versicherungen.
Viele Grüße und bleibt Gesund!
Michael Ackermann
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